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URLAUB
Alle Freiwilligen haben Anspruch auf 30 Urlaubstage bei einem 12-mona?gen
Freiwilligendienst. Solltest du eher au?ören, reduziert sich die Zahl entsprechend.
Der konkrete Zeitraum, wann du Urlaub nimmst, muss in der Einsatzstelle beantragt werden.
Dazu erhältst du dort ein Formular. Es gibt keinen Anspruch auf einen bes?mmten
Urlaubszeitpunkt. Wenn du Pläne hast, die mit konkreten Terminen verbunden sind, solltest
du sie so schnell wie möglich mit deiner Einsatzstelle besprechen. Bi?e beachte, dass es in
manchen Einsatzstellen Schließzeiten gibt, in denen alle Mitarbeitenden Urlaub nehmen
müssen (z.B. Kitas, Schulen).
Du musst deinen Urlaub innerhalb der Zeit deines Freiwilligendienstes nehmen, es wird kein
Urlaub ausgezahlt.
Wich?g: Während der Seminare darfst du keinen Urlaub nehmen.
ZUSÄTZLICHE URLAUBSTAGE
Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % haben nach § 208
Abs. 1 SGB IX einen Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage im Kalenderjahr. Dieser muss
unter Vorlage des Nachweises beim Referat Freiwilligendienste beantragt werden.
Sonderurlaubstage (z.B. bei Trauerfällen) sind für Freiwillige nicht vorgesehen, du solltest
gegenüber deinen Kolleg*innen in deiner Einsatzstelle allerdings nicht schlechter gestellt
sein. Wenn es in deiner Einsatzstelle üblich ist, dass fest angestellte Mitarbeitende in solchen
Fällen Sonderurlaub erhalten, sollte das möglichst auch für dich gelten. Wenn es hier
Schwierigkeiten gibt, wende dich gerne an den Caritasverband.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle Freiwilligen unter 18 Jahren. Dies sind die
wich?gsten Regelungen:
- Minderjährige dürfen nur an fünf Tagen pro Kalenderwoche (Montag bis
Sonntag) arbeiten. So ist ein Einsatz von maximal zehn Tagen am Stück
(Mi?woch bis Sonntag sowie Montag bis Freitag der darauffolgenden Woche)
möglich. Da Seminare als Arbeitszeit gelten, sind bereits fünf Arbeitstage
innerhalb einer Kalenderwoche absolviert – am Wochenende nach einem
Seminar müssen Minderjährige also frei haben.
- Minderjährige Freiwillige dürfen nicht nach 20:00 Uhr eingesetzt werden.
- Minderjährige dürfen an folgenden Feiertagen nicht arbeiten: 1. Januar, 25.
Dezember, 1. Mai, Ostersonntag. Am 24. und 31. Dezember dürfen sie nicht
nach 14 Uhr eingesetzt werden.
- Die tägliche Pausenzeit für Freiwillige unter 18 Jahren beträgt eine Stunde. Für
alle Volljährigen sind mindestens 30 Minuten für die tägliche Pausenzeit
vorgesehen.
- Freiwilligen unter 18 Jahre steht eine ununterbrochene Freizeit von mindestens
zwölf Stunden zwischen zwei Schichten zu.
- Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzes werden in der
Jugendarbeitsschutzbroschüre (im Downloadbereich unseres Blogs
www.mein-jahr-caritas.de abru?ar) erklärt. 14