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URLAUB
      Alle  Freiwilligen  haben  Anspruch  auf  30  Urlaubstage  bei  einem  12-mona?gen
      Freiwilligendienst. Solltest du eher au?ören, reduziert sich die Zahl entsprechend.
      Der konkrete Zeitraum, wann du Urlaub nimmst, muss in der Einsatzstelle beantragt werden.
      Dazu  erhältst  du  dort  ein  Formular.  Es  gibt  keinen  Anspruch  auf  einen  bes?mmten
      Urlaubszeitpunkt. Wenn du Pläne hast, die mit konkreten Terminen verbunden sind, solltest
      du sie so schnell wie möglich mit deiner Einsatzstelle besprechen. Bi?e beachte, dass es in
      manchen  Einsatzstellen  Schließzeiten  gibt,  in  denen  alle  Mitarbeitenden  Urlaub  nehmen
      müssen (z.B. Kitas, Schulen).
      Du musst deinen Urlaub innerhalb der Zeit deines Freiwilligendienstes nehmen, es wird kein
      Urlaub ausgezahlt.
      Wich?g: Während der Seminare darfst du keinen Urlaub nehmen.

      ZUSÄTZLICHE URLAUBSTAGE
      Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % haben nach § 208
      Abs. 1 SGB IX einen Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage im Kalenderjahr. Dieser muss
      unter Vorlage des Nachweises beim Referat Freiwilligendienste beantragt werden.
      Sonderurlaubstage (z.B. bei Trauerfällen) sind für Freiwillige nicht vorgesehen, du solltest
      gegenüber deinen Kolleg*innen in deiner Einsatzstelle allerdings nicht schlechter gestellt
      sein. Wenn es in deiner Einsatzstelle üblich ist, dass fest angestellte Mitarbeitende in solchen
      Fällen  Sonderurlaub  erhalten,  sollte  das  möglichst  auch  für  dich  gelten.  Wenn  es  hier
      Schwierigkeiten gibt, wende dich gerne an den Caritasverband.


      Jugendarbeitsschutzgesetz


      Das  Jugendarbeitsschutzgesetz  gilt  für  alle  Freiwilligen  unter  18  Jahren.  Dies  sind  die
      wich?gsten Regelungen:
              - Minderjährige dürfen nur an fünf Tagen pro Kalenderwoche (Montag bis
                 Sonntag) arbeiten. So ist ein Einsatz von maximal zehn Tagen am Stück
                 (Mi?woch bis Sonntag sowie Montag bis Freitag der darauffolgenden Woche)
                 möglich. Da Seminare als Arbeitszeit gelten, sind bereits fünf Arbeitstage
                 innerhalb einer Kalenderwoche absolviert – am Wochenende nach einem
                 Seminar müssen Minderjährige also frei haben.
              - Minderjährige Freiwillige dürfen nicht nach 20:00 Uhr eingesetzt werden.
              - Minderjährige dürfen an folgenden Feiertagen nicht arbeiten: 1. Januar, 25.
                Dezember, 1. Mai, Ostersonntag. Am 24. und 31. Dezember dürfen sie nicht
                nach 14 Uhr eingesetzt werden.
              - Die tägliche Pausenzeit für Freiwillige unter 18 Jahren beträgt eine Stunde. Für
                alle Volljährigen sind mindestens 30 Minuten für die tägliche Pausenzeit
                vorgesehen.
              - Freiwilligen unter 18 Jahre steht eine ununterbrochene Freizeit von mindestens
                zwölf Stunden zwischen zwei Schichten zu.
              - Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzes werden in der
                Jugendarbeitsschutzbroschüre (im Downloadbereich unseres Blogs
               www.mein-jahr-caritas.de abru?ar) erklärt.                       14
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