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SCHULPFLICHT
           - Im Land Sachsen-Anhalt gibt es eine zwölfjährige Schulpflicht (neun Jahre an einer
             allgemeinbildenden Schule und drei Jahre an einer berufsbildenden Schule). Leisten
             junge Menschen einen gesetzlich geregelten Freiwilligendienst, ruht die Schulpflicht.
           - Sobald eine Zeit zwischen dem Ende der allgemeinen Schule und dem
             Freiwilligendienst liegt (manchmal auch nur ein Monat), muss sich der/die
             zukünftige Freiwillige bei einer berufsbildenden Schule für diese Zeit anmelden
             und zu Beginn des Freiwilligendienstes wieder abmelden.
           - Auch nach einer vorzeitigen Beendigung oder Kündigung des Freiwilligendienstes
             muss sich der/die Freiwillige bei einer berufsbildenden Schule anmelden, da die
             Schulpflicht dann nicht mehr ruht. Dies gilt auch bei unentschuldigtem Fehlen
             während des Freiwilligendienstes.
         SCHWEIGEPFLICHT
           - Für Freiwillige besteht – wie auch für alle anderen Mitarbeitenden in den
             Einsatzstellen – eine Schweigepflicht. Sie verpflichtet zu absolutem Stillschweigen
             über die betreuten Personen oder interne Gespräche gegenüber Menschen
             außerhalb der Einsatzstelle.
           - Sie gilt vom ersten Arbeitstag an und auch über das Ende des Freiwilligendienstes
             hinaus.
           - Allerdings solltest du alles Wichtige, was dir Klient*innen/Bewohner*innen oder
             Kinder anvertrauen und was ihnen schaden könnte, an deine Kolleg*innen
             weitergeben.

         SOZIALE NETZWERKE UND ONLINEPORTALE (INSTAGRAM & CO.)
           - Das Referat Freiwilligendienste ist auf mehreren sozialen Netzwerkportalen
             vertreten und aktualisiert regelmäßig die Seiten/Auftritte. -> Du findest unsere
             Auftritte auf Seite 29 dieses Heftes.
           - Bitte veröffentliche dort keine Bilder aus den Seminaren oder den Einsatzstellen,
             die die Abgebildeten negativ darstellen oder deren ausdrückliche Erlaubnis du
             nicht hast -> siehe „Datenschutz“.
           - Bitte beachte auch die Regelungen zur Schweigepflicht -> siehe „Schweigepflicht“.
           - Beachte bitte auch die Regelungen in deiner Einsatzstelle bezüglich privater
             Kontakte zu Klient*innen/Bewohner*innen/Patient*innen.

         STUNDENREDUZIERUNG
           - Ein FSJ/BFD kann auf Antrag mit reduzierter Stundenzahl absolviert werden
             (mindestens 21 Stunden), wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
                o Notwendige Betreuung eines Kindes oder Angehörigen
                o Gesundheitliche oder psychische Beeinträchtigung
                o Bildungs- und Qualifizierungsangebote (z.B. Teilnahme an einem
                   Integrationskurs), die mit einem Freiwilligendienst in Vollzeit kollidieren
                o vergleichbar schwerwiegende Gründen
           - Die Seminartage müssen auch bei reduzierter Stundenzahl in Vollzeit absolviert
             werden.


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