Page 22 - infoheft21.indd
P. 22
mit Geld, Hilfestellung beim Erlernen von Selbständigkeit)
- Einzelförderung im Bereich von Spielen und Lernen
- Vorbereitung und Durchführung kleinerer Projekte unter Anleitung
- nach Interesse und Fähigkeit der/des Freiwilligen Angebote im kreativen, umwelt-
pädagogischen, kulturellen und sportlichen Bereich
- Planung, Vorbereitung und Durchführung von jahreszeitlichen oder thematischen
Veranstaltungen, Festen, Elternabenden, Gruppenangeboten und -aktivitäten,
Gruppenleiter*innenschulungen, Freizeitangeboten, Ferienmaßnahmen
- Freizeitgestaltung mit Einzelnen oder kleineren Gruppen
- Kinderbetreuung bei Veranstaltungen
- Begleitung bestehender Gruppen (z. B. Jugendgruppen, interkulturelle Frauengruppen
& deren Kinder, …)
- Besuchen, Unterstützung und Begleitung bei alten, kranken und behinderten Menschen
(Besuchsdienst, Nachbarschaftshilfe, …)
- Unterstützung von Kommunion- und Firmgruppen und Mitgestaltung von
Gottesdiensten für unterschiedliche Zielgruppen
- Organisationseigenen, nicht wirtschaftlichen Einrichtungen, z. B. Mithilfe bei Weltläden,
Obdachlosentreffs, Kindergärten, Tageseinrichtungen, Bibliotheken, Mitarbeit bei Chor,
Musikgruppen, Kirchenmusik
- Unterstützung von Kleiderkammern, Tafelläden, unterstützende Maßnahmen im
Flüchtlingsbezug, …
- Gremienarbeit
- Teilnahme an Elterngesprächen
- Teilnahme an Teambesprechungen, Dienst- und Fallbesprechungen und ggf. an
Supervision
Pädagogisch-erzieherische Tätigkeiten mit besonderem Augenmerk
Folgende Tätigkeiten dürfen nur erfolgen, wenn der/die Freiwillige persönlich geeignet ist
und sich sicher fühlt bzw. unter Aufsicht und Anleitung von Fachkräften:
- Begleitung Einzelner zu Terminen außerhalb der Einrichtung (auf dem Schulweg, zum
Arzt, zu Freizeitaktivitäten)
- Individuelle Begleitung und Integration (z. B. begleitende Hilfe im Kindertagesstätte)
- Pflegerische Tätigkeiten (wie z. B. Wickeln, …)
Nicht erlaubte pädagogisch-erzieherische Tätigkeiten
- Die alleinige Aufsichtspflicht darf nie an eine*n Freiwillige*n übertragen werden
- Nachtdienste
Medizinisch-pflegerische Tätigkeiten
Erlaubte medizinisch-pflegerische Tätigkeiten
In der Pflege ist der Einsatz von Freiwilligen, die nicht über eine pflegerische Ausbildung
verfügen, nur dann verantwortbar, wenn ihnen arbeitsbegleitend pflegerisches
Basiswissen und notwendige Fertigkeiten vermittelt werden.
Nach den geltenden gesetzlichen Anforderungen darf die medizinische Behandlungspfle-
ge nur von Pflegefachkräften erbracht werden. Die/der Freiwillige kann im Pflegebereich
21 lediglich die Fachkraft unterstützen. Zu den unterstützenden Tätigkeiten zählen Maßnah-