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freiWilligendienste a-z



         ANLEITUNG
           - Jede*r Freiwillige wird in der Einsatzstelle von einer Fachkraft angeleitet und
             begleitet. Bitte erkundigen Sie sich, wer Ihr*e Anleiter*in in der Einsatzstelle ist.
           - Zu Beginn des Freiwilligendienstes wird jede*r Freiwillige in die Tätigkeiten eingeführt,
             bis er/sie die Tätigkeiten selbst verrichten kann.
           - Die pädagogische Begleitung in der Einsatzstelle erfolgt durch regelmäßige
             Reflexionsgespräche mit dem/der Anleiter*in. Ergänzend dazu finden während der
             Bildungstage Reflexionsgespräche statt.

          ARBEITSKLEIDUNG
           - In Einrichtungen, in denen eine persönliche Schutzkleidung von der
             Berufsgenossenschaft vorgeschrieben ist (z. B. Krankenhaus), ist die Einrichtung dafür
             verantwortlich, diese bereit zu stellen und regelmäßig zu reinigen.
           - In allen anderen Einrichtungen sind die Freiwilligen aufgefordert, gepflegt und sauber
             am Arbeitsplatz zu erscheinen.

          ARBEITSLOSENGELD II/WOHNGELD
           - Jede*r Freiwillige ist berechtigt ALG II oder Wohngeld zu beantragen.
           - Bei ALG II (Arbeitslosengeld zwei) gilt eine Zuverdienstgrenze von 200 €. Die
             verbleibenden 130 € werden vom ALG II abgezogen. Diese Regelung gilt auch für
             Bedarfsgemeinschaften. Wenn Sie 22 Stunden/ Woche arbeiten erhalten Sie ein
             Taschengeld von 192,50 €. Diese können Sie bei ALG II Bezug komplett behalten.
           - Wichtig: Falls Sie nach dem Freiwilligendienst keine Ausbildung/kein Studium oder
             andere Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie sich drei Monate vor Ende ihres
             Freiwilligendienstes arbeitssuchend melden. Sie können sich persönlich oder
             telefonisch bei ihrer Agentur für Arbeit melden.

          ARBEITSMARKTNEUTRALITÄT
           - Die Freiwilligendienste sind nach dem Gesetz dazu verpflichtet, das Gemeinwohl zu
             stärken und keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zu
             ersetzen.
           - Es müssen unterstützende Hilfstätigkeiten sein, die den Freiwilligeneinsatz nicht
             missbrauchen.

          ARBEITSUNFALL
           - Als Arbeitsunfälle gelten Unfälle am Arbeitsplatz in der Einsatzstelle, auf dem
             Arbeitsweg sowie im Rahmen eines Bildungstages.
           - Arbeitsunfälle sind deshalb der zuständigen Person in der Einsatzstelle oder beim
             Bildungstag zu melden.
           - Weitere Hinweise hierzu -> siehe „Versicherung“.



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