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SCHULPFLICHT
            - Im Land Sachsen-Anhalt gibt es eine zwölfjährige Schulpflicht (neun Jahre an einer
              allgemeinbildenden Schule und drei Jahre an einer berufsbildenden Schule). Leisten
              junge Menschen einen gesetzlich geregelten Freiwilligendienst, ruht die Schulpflicht.
            - Nach einer vorzeitigen Beendigung oder Kündigung des Freiwilligendienstes
              muss sich der/die Freiwillige bei einer berufsbildenden Schule anmelden, da die
              Schulpflicht dann nicht mehr ruht. Dies gilt auch bei unentschuldigtem Fehlen
              während des Freiwilligendienstes.

          SCHWEIGEPFLICHT
            - Für Freiwillige besteht – wie auch für alle anderen Mitarbeitenden in den
              Einsatzstellen – eine Schweigepflicht. Sie verpflichtet zu absolutem Stillschweigen
              über die betreuten Personen oder interne Gespräche gegenüber Menschen
              außerhalb der Einsatzstelle.
            - Sie gilt vom ersten Arbeitstag an und auch über das Ende des Freiwilligendienstes
              hinaus.
            - Allerdings solltest du alles Wichtige, was dir Klient*innen/Bewohner*innen oder
              Kinder anvertrauen und was ihnen schaden könnte, an deine Kolleg*innen
              weitergeben.
          SOZIALE NETZWERKE UND ONLINEPORTALE (INSTAGRAM & CO.)
            - Das Referat Freiwilligendienste ist auf mehreren sozialen Netzwerkportalen
              vertreten und aktualisiert regelmäßig die Seiten/Auftritte. -> Du findest unsere
              Auftritte auf Seite 29 dieses Heftes.
            - Bitte veröffentliche dort keine Bilder aus den Seminaren oder den Einsatzstellen,
              die die Abgebildeten negativ darstellen oder deren ausdrückliche Erlaubnis du
              nicht hast -> siehe „Datenschutz“.
            - Bitte beachte auch die Regelungen zur Schweigepflicht -> siehe „Schweigepflicht“.
            - Beachte bitte auch die Regelungen in deiner Einsatzstelle bezüglich privater
              Kontakte zu Klient*innen/Bewohner*innen/Patient*innen.
          STUNDENREDUZIERUNG
            - Ein FSJ/BFD kann auf Antrag mit reduzierter Stundenzahl absolviert werden
              (mindestens 21 Stunden), wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
                 o Notwendige Betreuung eines Kindes oder Angehörigen
                 o Gesundheitliche oder psychische Beeinträchtigung
                 o Bildungs- und Qualifizierungsangebote (z.B. Teilnahme an einem
                    Integrationskurs), die mit einem Freiwilligendienst in Vollzeit kollidieren
                 o vergleichbar schwerwiegende Gründen
            - Die Seminartage müssen auch bei reduzierter Stundenzahl in Vollzeit absolviert
              werden.
            - Die reduzierte Stundenzahl muss der höchstmöglichen Einsatzzeit entsprechen.
              Eine Nebentätigkeit ist dann nicht möglich.
            - Das Taschengeld wird anteilig gezahlt.




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