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- Freiwilligen unter 18 Jahre steht eine ununterbrochene Freizeit von mindestens
              zwölf Stunden zu.
            - Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzes werden in der
              Jugendarbeitsschutzbroschüre (im Downloadbereich unseres Blogs
              www.mein-jahr-caritas.de abrufbar) erklärt.

          KINDERGELD/ARBEITSLOSENGELD II/WOHNGELD
            - Jede*r Freiwillige ist berechtigt, Kindergeld, ALG II oder Wohngeld zu beantragen.
            - Kindergeld wird nur bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt.
            - Bei ALG II (Arbeitslosengeld II) gilt eine Zuverdienstgrenze von 250 €. Die
              verbleibenden 80 € werden vom ALG II abgezogen. Diese Regelung gilt auch für
              Bedarfsgemeinschaften.
            - Wohngeld kannst du nur beantragen, wenn du bereits in einer eigenen Wohnung
              wohnst – nicht im Voraus, um zu schauen, welche Wohnung du dir von dem Geld
              leisten kannst.
            - Wichtig: Falls du nach dem Freiwilligendienst keine Ausbildung, kein Studium oder
              keine andere Tätigkeit aufnimmst, musst du dich bis drei Monate vor Ende deines
              Freiwilligendienstes arbeitssuchend melden. Du kannst dich persönlich oder
              telefonisch bei deiner Agentur für Arbeit melden.

          KRANKHEIT/KRANKSCHREIBUNG/ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG (AU)
            -> siehe Kapitel „Was ist bei einer Erkrankung zu tun?“

          KÜNDIGUNG UND AUFHEBUNG
            - Eine Kündigung wird vom Träger in Absprache mit der Einsatzstelle ausgesprochen.
            - Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen
              nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Die fristlose
              Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes (z. B.: Gewalt oder Straftaten).
            - Eine ordentliche Kündigung wird innerhalb von vier Wochen zum 15. oder zum
              Ende des Monats ausgesprochen.
            - Eine Kündigung ohne Angaben von Gründen kann in der Probezeit (-> siehe
              „Probezeit“) ausgesprochen werden.
            - Aufhebung: Es ist auch möglich, die Freiwilligendienste-Vereinbarung im
              gegenseitigen Einvernehmen aufzuheben. Bei einer Aufhebung müssen keine
              Fristen beachtet werden.
            - Falls du deinen Freiwilligendienst vorzeitig beenden möchtest, gelten die gleichen
              Fristen (z.B. bei frühzeitigem Beginn der Ausbildung/Auslandsaufenthalt, etc.).
            - Achtung: Bitte informiere das Arbeitsamt deiner Kommune drei Monate bevor
              dein Freiwilligendienst endet und melde dich dort arbeitslos. Wenn dein
              Freiwilligendienst vorzeitig endet, solltest du die eben genannten Behörden
              unverzüglich benachrichtigen.









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